Veronika Wengert

Ein oder zwei Paar Stiefel? Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende

Ganz schön verwirrend mutet die Begriffsbestimmung an: Ein freiberuflicher PR-Berater, der regelmäßig Pressetexte verfasst, ist gewerbetreibend. Sein journalistischer Kollege wird unterdessen vom Finanzamt als Freiberufler behandelt. Beide schreiben Beiträge, doch nur der PR-Berater wird zur Kasse gebeten, um Gewerbesteuer zu zahlen. Was unterscheidet Freiberufler und Gewerbetreibende eigentlich generell voneinander? Eine Annäherung an ein ziemlich komplexes Thema.

Wer ist eigentlich selbständig tätig?

„Ich mache mich selbständig!“ Ein Satz, den sie von einem Journalisten, Würstchenbudenbesitzer oder Bio-Bauern gleichermaßen hören können. So unterschiedlich diese Berufe auf den ersten Blick wirken, so verbinden sie jedoch eine Reihe gemeinsamer Merkmale: Sie üben ihre Tätigkeit im Alleingang aus, ohne festen Arbeitgeber, folglich sind sie nicht weisungsgebunden. Dabei handeln sie in eigenem Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko, heißt es laut Bundesfinanzministerium. Letztlich tragen sie auch alle Chancen und Risiken selbst, das so gesamte unternehmerische Risiko. Dazu gehört beispielsweise auch die soziale Absicherung (Rente, Krankenkasse), für die Selbständige alleine aufkommen müssen. Hinzu kommt eine Gewinnerzielungsabsicht, die nicht nur einzig die Deckung der laufenden Betriebskosten vorsieht. Letztlich muss die Tätigkeit auf Dauer angelegt sein. Wer sein gebrauchtes Sofa einmalig beim virtuellen Auktionshaus ebay www.ebay.de verkauft, zählt nicht zu den Selbständigen, da ihm das Merkmal „Dauerhaftigkeit“ fehlt.

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Selbständige werden in Freiberufler (z.B. Journalisten), Gewerbetreibende (z.B. Würstchenbudenbesitzer) und Landwirtschaftliche Urproduktion (z.B. Bio-Bauer) unterteilt.  Die Unterscheidung, die vor allem Anfänger oft verunsichert, interessiert zunächst einmal das Finanzamt: Zwar sind alle drei Gruppen der Einkommenssteuerpflicht unterworfen – allerdings müssen Gewerbetreibende zusätzlich noch Gewerbesteuer entrichten. Hinzu kommt die Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer (IHK). Bis zu einem bestimmten Gewinn ist die IHK-Mitgliedschaft allerdings kostenlos und bringt gewisse Vorteile wie eine Info-Zeitschrift mit sich. Auf der Website der IHK Frankfurt/Main heißt es beispielsweise: „Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.“

Bevor es jedoch überhaupt los geht, müssen sich Gewerbetreibende zunächst anmelden („Gewerbeschein“) – das schreibt die Gewerbeanmeldepflicht vor (GewO §14). Für Freiberufler gilt die Anmeldepflicht beim Finanzamt, die übrigen Auflagen (Gewerbesteuer, IHK-Pflichtmitgliedschaft, Anmeldung eines Gewerbes) entfallen jedoch. Auch sind für ihn Erleichterungen bei der Buchführung vorgesehen. Wer jedoch eine Aktiengesellschaft oder GmbH gründet, ist jedoch per se gewerbesteuerpflichtig – auch als Freiberufler (z.B. Steuerberater).

Wer fällt unter die Kategorie Freiberufler?

Wer Gewerbetreibender und wer Freiberufler ist, unterliegt nicht immer ganz nachvollziehbaren Kriterien. Freiberufler sind zum einen Personen, die einer „selbständig ausgeübten, wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit“ nachgehen. So sieht es zumindest das Einkommenssteuergesetz vor (EStG, § 18, Abs. 1 und 2). Das Gewerberecht fügt dem hinzu, dass es sich dabei um wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische „Tätigkeiten höherer Art“ sowie persönlicher Dienstleistungen handeln muss. Und für diese ist in der Regel eine höhere Bildung erforderlich, die einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss erfordert. Hinzu kommen etwa bei Ärzten oder Anwälten noch eigene Berufs- und Kammerrechte.

Was sind eigentlich Katalogberufe?

Die Einordnung, ob man nun Freiberufler oder Gewerbetreibender ist, erleichtert eine Auflistung. Zu solchen so genannten Katalogberufen gehören unter anderem Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchprüfer, Handelschemiker, Lotsen, Dolmetscher, Übersetzer, Bildberichterstatter, Journalisten oder Heilpraktiker. Die Abgrenzung zwischen Freiberufler und Gewerbetreibendem ist allerdings, wie bereits angedeutet, nicht immer ganz einfach. Ausschlaggebend ist hier die geistige, schöpferische Arbeit, die im Vordergrund steht. Wobei Ausnahmen die Regel bestätigen: So wehren sich etwa Webdesigner immer wieder gerichtlich dagegen, dass sie vom Finanzamt steuerlich in der Regel als Gewerbetreibende eingestuft werden – trotz kreativer Tätigkeit.

Abgrenzungsproblem 1: Freiberufler, die auch als Gewerbetreibende arbeiten

Wer freiberuflich tätig ist, jedoch parallel dazu Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit erzielt, könnte Schwierigkeiten mit dem Finanzamt bekommen. Möglicherweise arbeitet ein Journalist (Freiberufler) nebenbei auch als PR-Berater (Gewerbetreibender; schreibt Texte für Unternehmen zu Werbezwecken – anders als ein Journalist). Damit das Finanzamt nun nicht die gewerbliche Tätigkeit des Journalisten insgesamt als gewerbetreibend einstuft, sollte glaubhaft gemacht werden, dass zwischen beiden Tätigkeiten kein „sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang“ besteht. Ein Abgrenzungsnachweis wären hier eine getrennte Buchhaltung.

Abgrenzungsproblem 2: Freie Berufe versus Freelancer

Ein Freelancer ist ein freier Mitarbeiter, der im Rahmen eines Dienst-/Werkvertrags für einen Auftraggeber tätig wird. Ein Freelancer kann dabei jedoch, je nach Art seiner Tätigkeit, ein Freiberufler oder Gewerbetreibender sein.

 

 

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